Satzung

Schwimmsport Vereins „Berliner Haie“

Inhalt:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

§ 3 Gliederung

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 6 Rechte und Pflichten

§ 7 Maßregelung

§ 8 Organe

§ 9 Die Mitgliederversammlung

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

§ 11 Vorstand

§ 12 Ehrenmitglieder

§ 13 Beschwerdeausschuss

§ 14 Kassenprüfende Person

§ 15 Auflösung

§ 16 Inkrafttreten

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 02.05.1991 gegründete Verein führt den Name Schwimm-Sport Verein "Berliner Haie" und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein ist Mitglied im Fachverband des Landessportbundes Berlin und erkennt deren Satzung und Ordnung an.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Ausübung des Sports.

(2) Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Schwimmsports. Der Verein fördert den Kinder- / Jugend- / Erwachsenen- / Senioren- / Breiten- und Wettkampfsport.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können für ihre Tätigkeiten im Dienste des Vereins nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage eine angemessene Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 a EstG erhalten.

(5) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

(7) Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Insbesondere ist jede Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder körperlicher Geschlechtsmerkmale untersagt. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.

§3 Gliederung

Der Verein untergliedert sich in keine selbstständigen Abteilungen.

§4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

(1) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres,

(2) minderjährigen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

(3) Ehrenmitgliedern nach §12,

(4) fördernden Mitgliedern.

§5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt,

b) Ausschluss,

c) Tod.

(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat bis zum Ende eines Beitragshalbjahres, wobei das 1. Beitragshalbjahr vom 01. April bis 30. September und das 2. Beitragshalbjahr vom 01. Oktober bis 31. März des Folgejahres geht.

(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einen Monat trotz Mahnung,

c) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen a), c), d) sind vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftshalbjahres bestehen.

(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§6 Rechte und Pflichten

(1) Mitglieder nach §4 (1) bis (3) sind berechtigt, am regelmäßigen Training, Wettkämpfen und im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Mitglieder nach §4 (4) können in Ausnahmefällen an den Vereinsveranstaltungen teilnehmen, wenn der Vorstand dieses mit einer einfachen Mehrheit beschließt.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(3) Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§7 Maßregelung

(1) Gegen Mitglieder nach §4 (1) und (2), die gegen Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

a) ein Verweis,

b) ein Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen.

(2) Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

§8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung,

(2) der Vorstand,

(3) der Beschwerdeausschuss.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers,

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,

d) Wahl des Kassenprüfers,

e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,

f) Genehmigung des Haushaltsplanes,

g) Satzungsänderungen,

h) Beschlussfassung über Anträge,

i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach §5 (2),

j) Berufung gegen Ausschluss eines Mitgliedes nach §5 (5),

k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach §12

l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehen Ausschüssen,

m) die Auflösung des Vereins.

(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) 5 v.H. der erwachsenden Mitglieder im Sinne § 4 (1) beantragen.

(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung und durch die Veröffentlichung der Einladung auf der Homepage (www.berlinerhaie.de). Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und darf höchstens eine Frist von sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltung gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v.H. der anwesenden, gem. § 10 (1) stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

(6) Anträge können gestellt werden:

a) von jedem erwachsenden Mitglied im Sinne §4 (1),

b) vom Vorstand.

(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

(8) Über andere Anträge kann auf der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Spätere eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von den anwesenden, gem. § 10 (1) stimmberechtigten Mitgliedern mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von der versammlungsleitenden Person und der protokollführenden Person unterzeichnet werden muss.

(10) Abweichend von § 32 (1) Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online-Mitgliederversammlung). Der Vorstand kann den Mitgliedern in gleicher Weise ermöglichen, an einer Mitgliederversammlung mit Anwesenheit an einem Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilzunehmen und ihre Mitgliederrechte auszuüben (Hybrid-Mitgliederversammlung). Über eine elektronische Anmeldung wird sichergestellt, dass nur Vereinsmitglieder oder deren Sorgeberechtigte an der Veranstaltung teilnehmen.

(11) Abweichend von § 32 (2) BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn

a) alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,

b) bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und

c) der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

(12) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§10 Stimm- und Wahlrecht

(1) Mitglieder nach §4 (1) bis (3) besitzen Stimm- und Wahlrecht. Fördernde Mitglieder nach §4 (4) besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.

(2) Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das gilt nicht für das Stimm- und Wahlrecht minderjähriger Mitglieder nach §4 (2); diese können in der Mitgliederversammlung von einer sorgeberechtigten Person vertreten werden. Die Zustimmung zum Vereinsbeitritt des minderjährigen Mitglieds nach §4 (2) gilt als Zustimmung zur Ausübung des Stimm- und Wahlrechts. Wegen §§105 (1), 104 Nummer 1 BGB können minderjährige Mitglieder nach §4 (2) erst ab Vollendung des siebten Lebensjahrs selbst abstimmen und wählen; konkurrierende Erklärungen des Mitglieds und der sorgeberechtigten Person sind unwirksam.

(3) Gewählt werden können Mitglieder nach §4 (1) und (3).

(4) Fördernde Mitglieder nach §4 (4) können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) der ersten vorsitzenden Person,

b) der zweiten vorsitzenden Person,

c) der kassenverwaltenden Person,

d) der für den Sportbetrieb verantwortlichen Person,

e) der für die Jugend verantwortlichen Person.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:

a) der ersten vorsitzenden Person,

b) der zweiten vorsitzenden Person,

c) der kassenverwaltenden Person.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehenden genannten drei Vorstandsmitgliedern vertreten.

(4) Die erste vorsitzende Person leitet die Mitgliederversammlung und kann eine andere Person aus dem Vorstand mit der Leitung beauftragen.

(5) Der Vorstand wird für jeweils für zwei Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.

§12 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf der Mitgliederversammlung, wenn zwei Drittel der anwesenden, gem. §10 (1) stimmberechtigten Mitglieder dem Vorschlag zustimmen.

§13 Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus zwei erwachsenen Mitgliedern nach §4 (1), die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

§14 Kassenprüfende Person

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine kassenprüfende Person die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein darf. Die kassenprüfende Person hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die kassenprüfende Person erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der kassenführenden Person und des übrigen Vorstandes.

§15 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden, gem. § 10 (1) stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und die kassenverwaltende Person. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren einzusetzen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß §2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbundes Berlin e.V. / Fachverband Berliner Schwimmverband zu, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

§16 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 02.05.1991 von der Mitgliederversammlung des Vereins Schwimm Sport Verein Werner Seelenbinder beschlossen worden.

Anmerkung: Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 27.03.2001 von der Mitgliederversammlung des Vereins Schwimm Sport Verein „Berliner Haie“ beschlossen worden.

Anmerkung: Die Satzung (§ 1) ist notariell beglaubigt im Juni 2007 auf Beschluss der Mitgliederversammlung geändert worden.

Anmerkung: Die Satzung (§2 Absatz 2,4; § 9 Absatz 4; §15 Absatz 2,3) ist notariell beglaubigt im März 2009 auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.02.2009 geändert worden.

Anmerkung: Die Satzung (§5 Absatz (4); § 9 Absatz (4)) ist notariell beglaubigt im März 2017 auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.02.2017 geändert worden.

Anmerkung: Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 22.02.2023 von der Mitgliederversammlung des Schwimm Sport Verein „Berliner Haie“ beschlossen worden und wurde am 16.05.2023 notariell beglaubigt.



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